Vorraussetzung für Krankenfahrten

 

In den Krankentransportrichtlinien gibt es für Krankenfahrten eine Definition:

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.

Hierin ist auch festgelegt in welchen Fällen eine Verordnung ausgestellt werden darf und dass der Vertragsarzt die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen und das erforderliche Transportmittel auszuwählen hat.

Für Verordnungen gibt es Vordrucke (Verordnung einer Krankenbeförderung) auf denen sie ausgestellt werden muss. Eine solche darf nur verordnet werden, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig.

Im Klartext:
Krankenfahrten müssen verordnet werden und bei ambulanten Behandlungen bedarf es zusätzlich noch der Genehmigung der Krankenkasse!


Detailierte Informationen finden Sie unter:

  • Krankenfahrten I (hier klicken):
    Fahrten bei stationärer Behandlung, sowie vor- und nachstationäre Behandlungen
     
  • Krankenfahrten II (hier klicken):
    Fahrten bei ambulanter Operation
     
  • Krankenfahrten III (hier klicken):
    Fahrten bei ambulanter Behandlung
     
  • Krankenfahrten IV (hier klicken):
    Fahrten bei Chemo-, Bestrahlungstherapie und Dialysebehandlung

 

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