Fahrten bei stationärer Behandlung, sowie vor- und nachstationäre Behandlungen

 

Bei allen diesen Fahrten müssen Sie Ihren Eigenanteil bezahlen, solange Sie nicht befreit sind und einen Befreiungsausweis vorlegen können. Diesen zahlen Sie in bar direkt beim Fahrer!

Stationäre Behandlungen:

In den Krankentransportrichtlinien ist geregelt, dass die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder einem Mietwagen zu Leistungen, die stationär erbracht werden, zulässig ist.

Eine Genehmigung der Krankenkasse ist hier nicht gefordert.

Dies trifft zu bei:

  • Einweisung in ein Krankenhaus
  • Entlassung aus einem Krankenhaus
  • Verlegung von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus


Vor- und nachstationäre Behandlungen:

Desweiteren ist in den Krankentransportrichtlinien geregelt, dass die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder einem Mietwagen zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (§ 115 a SGB V), wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, zulässig ist.

Auch in diesen Fällen ist eine Genehmigung der Krankenkasse nicht gefordert.

Dies betrifft Fahrten zu:

  • Vorstationärer Behandlung,
    d. h. Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung, um  die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten.
  • Nachstationärer Behandlung,
    d. h. Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.

 

VIP TAXI | Taxi Erbas  |  taxi-erbas-rv@hotmail.de