Rechte und Pflichten


Vorwort
 

Taxis sind Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) und unterliegen Rechtsverordnungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) basieren.
Das sind in erster Linie:

  • Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • Taxiverordnungen und Taxitarifverordnungen der kreisfreien Städte und Landkreise.


Taxis fahren nicht im rechtsfreien Raum, sie unterliegen der Straßenverkehrsordnung, aber die Taxiverordnungen können sich von Stadt zu Stadt unterscheiden.

Die Standorte (§ 2 Taxenordnung für den Landkreis Ravensburg, gültig ab 31.08.2010)
(1) Taxen dürfen in der Zeit von  07:00 - 24:00 Uhr nur auf Plätzen bereitgehalten werden, die durch Zeichen 229 StVO (Taxenstand) angeordnet sind. Hierzu zählen auch Taxenstandplätze, die bei besonderen Anlässen wie z. B. Heimat-, Musikfesten oder Faschingsveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters von der Straßenverkehrsbehörde für die Dauer der Veranstaltung vorübergehend angeordnet werden.

(2) Zwischen 0:00 und 07:00 Uhr ist das Bereithalten von Taxen für den öffentlichen Verkehr auch außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, jedoch nur, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Halteverbotsbeschilderung oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.

Das sind in Ravensburg:

am Bahnhof

am Marienplatz, direkt vor der Buchhandlung Ravensbuch


In Weingarten ist ein Standplatz direkt am Stadtgarten, gegenüber dem Löwenplatz.


 

Die freie Auswahl
Es herrscht bei vielen noch der Irrglaube, daß der Fahrgast das erste Taxi aus der Reihe am Taxistand zu nehmen hat. 
Dem ist nicht so!
Sie haben das Recht, das Taxi frei zu wählen, müssen sich also auch nicht an das erste Taxi am Stand verweisen lassen. Suchen Sie sich Ihren Fahrer und Ihr Fahrzeug nach Ihren individuellen Wünschen aus. Dies gilt auch für Ihren Sitzplatz. Der Taxifahrer muss alle Plätze von Gegenständen freihalten, da ansonsten die freie Platzwahl eingeschränkt ist.

Die Beförderungspflicht
Wir als Taxiunternehmen sind offizieller Bestandteil des ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) und unterliegen den Richtlinien des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Die Beförderungspflicht regelt der §13 BOKraft: "Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach der Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen.
Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt."
PBefG §22 Abs. 1: "Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden."
Das bedeutet im Klartext:
Taxifahrer können die Beförderung von Personen ablehnen, wenn diese eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.
Ein stark angetrunkener oder randalierender Fahrgast muss nicht befördert werden!
Das heißt aber auch ganz klar, daß eine Fahrt nicht abgelehnt werden darf, wenn sie "nur mal kurz um die Ecke" geht.       
Die Beförderungspflicht gilt auch für Tiere, es sei denn, der Fahrer sieht seine eigene oder anderer Menschen Sicherheit bedroht. Auf den Sitzen dürfen sich Tiere allerdings nicht breitmachen. Blindenhunde müssen grundsätzlich kostenlos befördert werden.


Die Beförderung von Gepäck
Taxis müssen auch bei voller Besetzung, im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts, mindestens 50 Kilo Gepäck befördern können.
Ausgenommen davon sind gefährliche Stoffe (zum Beispiel leicht entzündliche), ebenso Dinge, durch die Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden können.
Nicht mitgenommen werden müssen auch Gepäckstücke, die zu groß, zu schwer oder zu sperrig sind.
Für Rollstühle dürfen keine Zuschläge verlangt werden.
 

Das Rauchverbot
In Taxen gilt generell Rauchverbot, sowohl für den Fahrgast als auch für den Fahrer.
 

Die Gurtpflicht
Wie in jeden PKW müssen Sie auch in einem Taxi den Sicherheitsgurt anlegen und zwar auf allen Plätzen.
 

Die Beförderung von Kindern
Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren oder unter 1,50 Meter Größe müssen in geeigneten Kindersitzen bzw. Sitzerhöhungen angeschnallt sein. Ein Taxifahrer ist allerdings nicht verpflichtet Kindersitze mitzuführen. Da er aber der Beförderungspflicht unterliegt, muss er sich bemühen, ein Taxi für Sie zu finden, das einen geeigneten Sitz bereithält. Bei der Bestellung eines Taxis sollten Sie angeben, dass Sie Kinder dabei haben. Babyschalen müssen von den Eltern selber mitgebracht werden.


Die Fahrstrecke
Die Route bestimmen Sie. Der Fahrer muss die kürzeste Strecke wählen, es sei denn, er vereinbart mit Ihnen einen anderen Weg.


Die Bezahlung

Der Fahrpreis ist sofort nach der Fahrt und in bar zu entrichten. Der Taxifahrer ist nicht verpflichtet, Schecks, ausländische Währungen oder Kreditkarten zu akzeptieren. Der Fahrer muss auf 50 €uro herausgeben können. Wechselgeld müssen Sie sofort nachzählen, denn wie so oft, heißt es auch hier: Spätere Reklamationen sind zwecklos.
 

Der Taxameter
Taxen müssen mit einem Taxameter ausgestattet sein. Diese sind behördlich geeicht, bitte achten Sie auf ein gültiges Eichsiegel; hier darf nur das laufende oder nächste Kalenderjahr angegeben sein.
 

Die Tarifpflicht
Um den Fahrpreis feilschen können Sie nicht. Ebenso wie Busse und Bahnen unterliegt auch das Taxigewerbe einer Tarifpflicht. Bezahlt werden muss nach Taxameter, wobei der gültige Tarif weder über- noch unterschritten werden darf. Die Tarifpflicht beginnt entweder beim Einstieg am Standplatz, bei telefonischer Bestellung ab der Abfahrt des Taxis von dem Standplatz, welcher dem Abholort am nächsten liegt (siehe Standorte).

Das Pflichtfahrgebiet
Tarifpflicht besteht innerhalb des Landkreises Ravensburg (Pflichtfahrgebiet).
 

Der Beförderungsvertrag
Wenn ein Fahrgast sich an einen Taxiunternehmer oder -fahrer wendet, so stellt dies ein Angebot eines Vertragsabschlusses dar. Durch Nennung des Fahrziels und der Annahme des Angebots durch den Taxiunternehmer oder -fahrer wird der Beförderungsvertrag abgeschlossen. Setzt der Unternehmer Fahrer ein, so schließt der Fahrer als Vertreter des Unternehmers den Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast ab. Vertragsparteien sind grundsätzlich der Fahrgast und der Taxiunternehmer.
 

Die Quittung
Auf Verlangen muss Ihnen der Fahrer eine vollständige Quittung ausstellen, aus der mindestens Start-, Zielort, der Preis sowie das amtliche Kennzeichen, die Ordnungsnummer oder der Unternehmer hervorgehen muss.
Eine Quittung kann nicht im nachhinein ausgestellt werden!
 

Bei Beschwerden
Unhöfliche Fahrer oder Unregelmäßigkeiten bei der Fahrt sollten Sie den zuständigen Beschwerdestellen melden, da auch uns und den Taxiorganisationen daran gelegen ist, schwarze Schafe auszusortieren. Um die Fahrt identifizieren zu können, müssen Sie sich zumindest die Ordnungsnummer (gelbes Schild am rechten unteren Ende der Heckscheibe) notieren, am besten aber auch eine Quittung ausstellen lassen, aus der die weiteren Daten hervorgehen.
Bei Beschwerden im Landkreis Ravensburg wenden Sie sich an das Landratsamt Ravensburg.




 

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